Brauchtumsfeuer


Das Veranstalten von Brauchtumsfeuern, wie z. B. Oster- oder Sonnwendfeuern, hat in der Steiermark eine lange Tradition. Zu diesem Festakt kommen üblicherweise mehrere Personen zusammen und entzünden große Feuer. 

Die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern, worunter auch Osterfeuer fallen, ist in der Brauchtumsfeuerverordnung, LGBl Nr. 22/2011 idF LGBl. Nr. 55/2020 des Landes Steiermark geregelt. 

 

Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sind im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Gratkorn Osterfeuer im Zeitraum von Karsamstag 15.00 Uhr bis Ostersonntag 03.00 Uhr zulässig. Weitere Informationen finden im Landesgesetzblatt.

 

Beachten Sie zudem folgende Punkte (siehe auch die Sicherheitsvorkehrungen in § 4 der Brauchtumsfeuerverordnung):

  • Verwenden Sie nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt).
  • Schichten Sie bereits länger gelagertes Material vor dem Anzünden um, damit Kleintiere (Igel, Mäuse, Vögel, etc.) überleben können.
  • Das Zusammensammeln großer Mengen an Baum- und Strauchschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht erlaubt.
  • Abfälle, Altholz und Materialien wie Kunststoff, Lacke, Gummi, etc. dürfen keinesfalls verbrannt werden.
  • Halten Sie ausreichend Wasser zum Löschen bereit.
  • Halten Sie ausreichend Abstand zu Wäldern, Straßen, Energieversorgungsanlagen und Gebäuden 

Rasen mähen


Ersparen Sie Ihren Nachbarn unnötigen Ärger und halten Sie bitte die der Lärmschutzverordnung angegebenen Zeiten ein.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass laut §3 der Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde Gratkorn lärmverursachende Arbeiten und der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähen, Heckenscheren, Baumsägen, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten nur von

  • Montag bis Freitag von 08.00 bis 20.00 Uhr und am
  • Samstag von 08.00 bis 18.00 Uhr

ausgeführt werden dürfen.

Rasenmähen

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Vornahme solcher lärmverursachender Arbeiten verboten.


Räumpflicht in Herbst und Winter


So schön es auch aussieht, wenn im Herbst bunte Blätter von den Bäumen fallen, auf Gehwegen kann nasses Laub gefährlich werden. Grundstückseigentümer müssen die Blätter entfernen oder es ihren Mietern übertragen. Fallen dann die ersten Flocken, muss man sich um die Schneeräumung kümmern.

 

Dort wo Laubansammlungen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sind Laub und natürlich auch Äste von der Fahrbahn und vom Gehsteig zu entfernen. Die gesetzliche Verpflichtung dazu lässt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) ableiten.

 

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Schnee und Glatteis müssen die Flächen außerdem bestreut werden.

 


Infos über Gratkorn auf help.gv.at: zB. wann darf ich Rasenmähen usw.

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