Brauchtumsfeuer


Osterfeuer in Gratkorn – Tradition mit klaren Regeln

 

Damit diese schöne Tradition sicher und umweltfreundlich bleibt, gibt es klare Regeln, die beachtet werden müssen.

 

Wann darf ein Osterfeuer entzündet werden?

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist nur am Karsamstag zwischen 15.00 Uhr und 03.00 Uhr Früh am Ostersonntag erlaubt. 

Wichtig: Osterfeuer müssen nicht bei der Gemeinde angemeldet werden. Trotzdem sollten alle Regeln und Sicherheitsvorschriften beachtet werden, um Probleme zu vermeiden.

 

Was darf verbrannt werden?

Damit möglichst wenig Rauch und Schadstoffe entstehen, dürfen nur trockene, unbehandelte Holzreste oder andere pflanzliche Materialien verbrannt werden. Verboten sind beispielsweise Sperrholz, lackierte oder beschichtete Bretter, sowie Plastik und Abfälle.

 

Sicherheitsmaßnahmen beim Osterfeuer

Damit das Osterfeuer nicht zur Gefahr wird, müssen einige Mindestabstände eingehalten werden:

  • 50 Meter zu Gebäuden und Straßen
  • 100 Meter zu Energieanlagen oder Betrieben mit leicht entzündlichen Stoffen
  • 40 Meter zu Wäldern
  • Außerdem muss immer eine Aufsichtsperson vor Ort sein, und nach dem Abbrennen muss das Feuer vollständig gelöscht werden.

Wichtiger Hinweis: Mögliche kurzfristige Verbote

Aufgrund der klimatischen Lage, insbesondere bei Trockenheit und erhöhter Waldbrandgefahr, kann es vorkommen, dass die Bezirkshauptmannschaft (BH) kurzfristig ein Verbot für Osterfeuer ausspricht. Daher wird allen, die ein Osterfeuer geplant haben, empfohlen, sich kurz vor Ostern nochmals zu informieren, ob es eventuell Einschränkungen oder ein generelles Verbot gibt.

 

Bei Verstößen drohen Strafen

Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine Strafe. Das gilt besonders, wenn Abfälle verbrannt werden oder Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden.

 

Die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern, worunter auch Osterfeuer fallen, ist in der Brauchtumsfeuerverordnung, LGBl Nr. 22/2011 idF LGBl. Nr. 55/2020 des Landes Steiermark geregelt. 


Rasen mähen


Ersparen Sie Ihren Nachbarn unnötigen Ärger und halten Sie bitte die der Lärmschutzverordnung angegebenen Zeiten ein.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass laut §3 der Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde Gratkorn lärmverursachende Arbeiten und der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähen, Heckenscheren, Baumsägen, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten nur von

  • Montag bis Freitag von 08.00 bis 20.00 Uhr und am
  • Samstag von 08.00 bis 18.00 Uhr

ausgeführt werden dürfen.

Rasenmähen

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Vornahme solcher lärmverursachender Arbeiten verboten.


Räumpflicht in Herbst und Winter


So schön es auch aussieht, wenn im Herbst bunte Blätter von den Bäumen fallen, auf Gehwegen kann nasses Laub gefährlich werden. Grundstückseigentümer müssen die Blätter entfernen oder es ihren Mietern übertragen. Fallen dann die ersten Flocken, muss man sich um die Schneeräumung kümmern.

 

Dort wo Laubansammlungen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sind Laub und natürlich auch Äste von der Fahrbahn und vom Gehsteig zu entfernen. Die gesetzliche Verpflichtung dazu lässt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) ableiten.

 

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Schnee und Glatteis müssen die Flächen außerdem bestreut werden.


Infos über Gratkorn auf help.gv.at: zB. wann darf ich Rasenmähen usw.

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